Compliance für den Automotive-Stack.
Typgenehmigung, ISA-Validierung sowie DSGVO-Verzeichnisse und Übermittlungsdokumentation für Testflotten und Daten vernetzter Fahrzeuge. Die Agenten entwerfen, Ihr Team gibt frei.


Das Fahrzeug: ISA-Validierung und Typgenehmigung.
ISA-Validierung
ISA-Validierung nach Delegierter Verordnung (EU) 2021/1958: Tempolimits aus zwei unabhängigen Quellen, das Fahrzeug automatisch bewertet.
- In Vorbereitung
E-Mark
Typgenehmigung nach dem UNECE-Übereinkommen von 1958: welche UN-Regelungen gelten, Testpläne, Laborergebnisse, Dokumentenprüfung und Berichte.
Ein Ort für den Rest des Automotive-Stacks.
Wer Kameradaten anonymisiert, beantwortet auch OEM-Audits, die DSGVO und den EU AI Act.
- Live
DSGVO-Verzeichnisse und DSFA
Verarbeitungsverzeichnisse und Datenschutz-Folgenabschätzungen für Testflotten und Daten vernetzter Fahrzeuge.
- Live
Übermittlungsdokumentation
Anonymisierungsprüfung, Übermittlungsmechanismus und zugehörige Unterlagen je Datensatz an einem Ort.
- In Vorbereitung
EU AI Act
Inventar und Dokumentation für KI-Systeme in ADAS und Fahrerüberwachung, auch für solche, die mit Ihren Kameradaten trainiert werden.
Von der Aufnahme zur Entwicklung im Ausland in drei Schritten.
Die Reihenfolge zählt: Nichts verlässt die EU, bevor der zweite Schritt abgeschlossen ist.
- 01
In der EU anonymisieren
Unser Anonymisierungsmodell (AEON) maskiert Gesichter und Kennzeichen in Fahrzeug-Kameradaten auf EU-Infrastruktur, bevor eine Kopie die EU verlässt.
- 02
Den Datensatz prüfen
Verpixeln allein ist nicht der Maßstab. GPS-Spuren, Lidar, Zeitstempel und Fahrzeug-IDs werden je Datensatz auf Herausgreifen, Verknüpfbarkeit und Inferenz geprüft.
- 03
Mit Nachweis übermitteln
Marsstein Compliance hält fest, was maskiert wurde, das Prüfergebnis und, wo Daten personenbezogen bleiben, den Übermittlungsmechanismus nach Kapitel V und die zugehörigen Unterlagen.
Was Marsstein macht, und was nicht.
Marsstein maskiert mit dem Anonymisierungsmodell Gesichter und Kennzeichen in Fahrzeug-Kameradaten innerhalb der EU und hält die Anonymitätsprüfung je Datensatz sowie die Übermittlungsdokumentation in Marsstein Compliance fest.
Marsstein entscheidet nicht allein, dass ein Datensatz anonym ist, bescheinigt es nicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Prüfung gibt Ihre Rechtsberatung oder Ihr Datenschutzbeauftragter frei.
Das Anonymisierungsmodell hat über 100 TB Kameradaten verarbeitet.
Wie das Anonymisierungsmodell maskiert
Verpixelt ist nicht dasselbe wie anonym.
Anonyme Daten fallen nicht unter die DSGVO (Erwägungsgrund 26) und damit auch nicht unter die Regeln von Kapitel V für Übermittlungen in Drittländer wie China. Deshalb ist Anonymisieren vor der Übermittlung der sauberste Weg, wenn es gelingt.
Es gelingt nur, wenn das Ergebnis tatsächlich anonym ist. Gesichter und Kennzeichen zu maskieren verdeckt die offensichtlichen Merkmale, aber eine GPS-Spur, ein genauer Zeitstempel oder eine Fahrzeug-ID können weiterhin auf eine Person verweisen. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe (Stellungnahme 05/2014) nennt drei Prüfsteine: Lässt sich eine Person herausgreifen, lassen sich Datensätze mit ihr verknüpfen, lässt sich etwas über sie ableiten.
Die EDSA-Leitlinien zu vernetzten Fahrzeugen (01/2020) weisen in dieselbe Richtung: Daten möglichst lokal verarbeiten und erwägen, sie zu anonymisieren, bevor sie aus dem Fahrzeug übermittelt werden.
Bleiben Daten personenbezogen, gilt Kapitel V vollständig. Für China gibt es keinen Angemessenheitsbeschluss der EU, daher braucht die Übermittlung Garantien wie Standardvertragsklauseln nach Art. 46. Das wird durchgesetzt: Im Mai 2025 verhängte die irische DPC gegen TikTok Geldbußen von insgesamt 530 Mio. EUR, davon 485 Mio. EUR wegen Verstoßes gegen Art. 46 Abs. 1 DSGVO bei Übermittlungen von Nutzerdaten aus dem EWR nach China.
Der ganze Entscheidungsweg und die KlauselnPrimärquellen
Jede rechtliche Aussage auf dieser Seite stützt sich auf eines dieser Dokumente.
DSGVO Erwägungsgrund 26
Anonyme Daten fallen nicht unter die DSGVO.
DSGVO Kapitel V, Art. 44-49
Regeln für Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer.
Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 05/2014
Herausgreifen, Verknüpfbarkeit und Inferenz als Prüfsteine der Anonymisierung.
EDSA Leitlinien 01/2020 zu vernetzten Fahrzeugen
Lokale Verarbeitung; Anonymisierung, bevor Daten aus dem Fahrzeug übermittelt werden.
EuGH C-413/23 P, EDSB gegen SRB (4. September 2025)
Pseudonymisierte Daten aus Sicht des Empfängers.
Europäische Kommission, Angemessenheitsbeschlüsse
Länder mit Angemessenheitsbeschluss; China gehört nicht dazu.
Irische DPC, Entscheidung zu TikTok (2. Mai 2025)
485 Mio. EUR wegen Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 DSGVO bei Übermittlungen nach China.
CAC, Bestimmungen zur Sicherheit von Fahrzeugdaten (2021)
Außenaufnahmen mit Gesichtern und Kennzeichen als wichtige Daten eingestuft.
CAC, Bestimmungen zur Förderung und Regulierung grenzüberschreitender Datenflüsse (2024)
Art. 3 und 4: Ausnahmen für den Datenexport.
